Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 31.01.2013

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I. Allgemeines

1. Diese AGB sowie unsere Zusatzbedingungen für die Lieferung von Fertigteilen und den Einsatz von Kranfahrzeugen und Geräten gelten ausschließlich. Anderslautende Bedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, deren Geschäftsbeziehung zu uns weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln; ferner juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Kunde im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3. Gegenüber Unternehmern wird mit Abschluss eines Vertrages die Geltung dieser AGB auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart.

4. Alle Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden zum Inhalt des Vertrages und seiner Ausführung, insb. Garantien oder Zusagen jeder Art sind, soweit nicht nachträgliche Änderungen in Frage stehen, nur wirksam, wenn sie im Vertrag schriftlich niedergelegt sind. Mahnungen, Fristsetzungen, Mängelrügen und sonstige Erklärungen uns gegenüber sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

5. Soweit wir gegenüber Unternehmern Bauleistungen erbringen, gilt die VOB/B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Unsere AGB gelten dann nur insoweit, als das Voraussetzung für die Anwendung der VOB/B bzw. einer ihrer Bestimmungen ist, die VOB/B selbst abweichende Regelungen zulässt oder unsere AGB die VOB/B lediglich ergänzen.

II. Erklärungen, Angebote und Preise

1. Unsere Angebote gelten nur für sofortige Zusage, sonst freibleibend, in jedem Fall unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufes.

2. Bei Überschreitung des Abschlussquantums sind wir berechtigt, insoweit anstelle des Vertragspreises unseren Tagespreis zu erheben. Soll der Auftrag später als vier Monate nach Vertragsschluss ausgeführt werden und ändern sich zwischenzeitlich die Preise für Material und/oder Löhne um mehr als 5 %, sind wir gegenüber Unternehmern berechtigt, einen entsprechenden Mehrpreis zu erheben, ebenso bei einer Überschreitung vereinbarter Spezifikationsfristen. Zwischenzeitlich eintretende Frachtänderungen werden weiterberechnet.

3. Von uns angegebene Lieferfristen beginnen erst mit Abklärung aller technischen Fragen. Wir werden uns bemühen, Lieferungen und Leistungen termingerecht auszuführen; bei auftretenden Engpässen behalten wir uns einen Leistungsaufschub von ca. 2 Wochen vor. Soweit in unserem Haus unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, Betriebsstörungen, Zulieferungsschwierigkeiten, Arbeitskämpfe o. ähnl. auftreten, verschieben sich die Termine entsprechend, es sei denn, dass die Verzögerung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhte. Falls diese Schwierigkeiten nicht alsbald wieder entfallen, sind beide Partner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Gegenüber Unternehmern sind unsere Lieferfristen, die wir nach bestem Ermessen mit aller kaufmännischen Sorgfalt angeben, unverbindlich.

4. In der Bestellung sind alle wesentlichen Einzelheiten genau anzugeben. Hat der Kunde die Konstruktion vorgeschrieben oder abgeändert, trägt er die Verantwortung hierfür. Wir prüfen die Konstruktion, die Angaben und die Vorschriften des Kunden nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Der Kunde haftet für die Anweisungen seiner Architekten, Bauleiter und sonstiger Beauftragter. Wir haften nicht für Fehler und Schäden, die durch unvollständige oder ungenaue Angaben entstehen.

5. Soweit wir dem Kunden technische Unterlagen zur Genehmigung übersenden, sind diese unverzüglich zu prüfen. Sie gelten als genehmigt, wenn Korrekturen nicht binnen angemessen eingeräumter Frist mitgeteilt werden; Verbraucher sind bei Beginn der Frist auf diese Folge hinzuweisen.

6. Für die statische Berechnung ist, sofern es sich nicht um Serienartikel wie Garagen handelt, der Kunde verantwortlich. Übernehmen wir aufgrund besonderer Vereinbarung die Erstellung der Statik, so werden Berechnungen in zweifacher, Pläne in dreifacher Ausfertigung erstellt. Die erforderlichen Angaben (Bodenpressung, Lastannahmen usw.) sind vom Kunden zu stellen und zu verantworten. Er hat die Prüfung und die Genehmigung auf seine Kosten durchzuführen.

III. Lieferung, Ausführung, Verarbeitung

1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Auslieferung ab Werk. Etwa übernommene Auslieferungen erfolgen auf Rechnung und, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist, auf Gefahr des Kunden.

2. Bei Lieferungen zur Baustelle setzen wir voraus, dass die Entladestelle von allen Lastzügen mit voller Beladung sowie schweren Autokränen angefahren werden kann. Mangelhafte Beschaffenheit der Zufahrt und Baustelle ist ausschließlich vom Kunden zu vertreten. Für eine Beschädigung des Fahrbodens oder ober- und unterirdischer Anlagen im Bereich der Zufahrt und Baustelle übernehmen wir keinerlei Verantwortung, es sei denn, dass vorher eindeutig und schriftlich besondere Vereinbarungen über Schutz- und Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Der Kunde stellt uns und von uns beauftragte Fuhrunternehmen von allen Schadensersatzansprüchen Dritter insoweit frei. Der Empfänger hat die Entladung unverzüglich und sachgemäß vorzunehmen. Standzeiten von mehr als 0,5 Stunden werden gesondert berechnet.

3. Gegenüber Kaufleuten bleiben die §§ 377, 379 HGB unberührt. Ist der Kunde Unternehmer, hat er unverzüglich zu untersuchen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist, und hat Mängelrügen wegen offensichtlicher Fehler unverzüglich nach Abholung im Werk, Lieferung bzw. Abladen an der Baustelle schriftlich mitzuteilen und solche wegen nicht offensichtlicher Fehler unverzüglich, sobald er sie entdeckt.

4. Gerügte oder als fehlerhaft erkannte Leistungen dürfen erst nach Ausführung der Nacherfüllung verarbeitet oder eingebaut werden. Andernfalls trägt der Kunde, falls wir uns nicht mit der Nacherfüllung in Verzug befanden, die für die Nacherfüllung am Bauwerk entstehenden Mehrkosten und überlässt uns kostenlos die hierzu erforderlichen Gerüste, Kräne und Leitern.

5. Wir sind in zumutbarem Umfang zur Teillieferung berechtigt.

6. Lieferungen und Leistungen, die versandbereit oder montagebereit gemeldet werden, sind vom Kunden binnen 8 Tagen abzurufen und abzunehmen. Nach Fristablauf können wir sie ab Werk geliefert berechnen und nach eigenem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Kunden lagern.

7. Transportversicherungen erfolgen nur auf schriftliches Verlangen und auf Kosten des Kunden.

8. Schwindrisse, Haarrisse, Farbabweichungen und Poren sind nicht immer zu vermeiden; wir wer-den uns stets bemühen, sie gering zu halten. Nach den Erläuterungen zur DIN EN 1992 (EC2) entsprechen Rissbreiten bis zu einer Breite von etwa 0,3 mm den Vorgaben des EC2 in deutscher Fassung, sind als normal anzusehen und berechtigen nicht zu Beanstandungen.

IV. Zahlung

1. Der Vertragspreis wird mit Lieferung fällig und ist binnen 10 Tagen netto Kasse (ohne Abzug) zu zahlen. Der Kunde gerät in Verzug, wenn die Zahlung nach Fälligkeit und Rechnungsstellung nicht binnen 10 Tagen erfolgt ist. Unser Recht, gem. § 320 BGB Leistung Zug-um-Zug verlangen, bleibt unberührt. Bei Lieferung in mehreren Sendungen sind wir zu Abschlagsrechnungen berechtigt. Wechsel, Schecks und Abtretungen nehmen wir in jedem Fall nur zahlungshalber entgegen und bei voller Spesentragung durch den Kunden. Unser Barzahlungsanspruch bleibt unberührt. Stundungen können wir widerrufen, falls der Kunde mit anderen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät.

2. Ist ein Sicherheitseinbehalt vereinbart, wird dieser an der Schlussrechnung gekürzt; er kann durch selbstschuldnerische, auf die Einbehaltsdauer befristete Bürgschaft abgelöst werden.

3. Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen gleich welcher Art durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung bzw. das Gegenrecht ist von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt; Zurückbehaltungsrechte von Verbrauchern, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, bleiben jedoch uneingeschränkt. Einem Unternehmer gegenüber sind wir berechtigt, auch gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen mit uns verbundene Gesellschaften (insb. Mutter-, Schwester-, Tochtergesellschaft) hat; gegen Forderungen solcher Kunden kann auch mit Forderungen von Gruppenunternehmen aufgerechnet werden. Dasselbe gilt für Zurückbehaltungsrechte.

4. Wir sind berechtigt, Sicherheit für unsere Forderung aus dem jeweiligen Vertrag zu verlangen, und zwar auch dann, wenn der Kunde Verbraucher ist und unsere Leistungen ein Einfamilienhaus betreffen. V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller unserer Forderungen auch aus früheren Verträgen einschließlich Neben-, Schadensersatz- und Saldoforderungen sowie Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum; ist der Vertragspartner Unternehmer, auch bis zur Bezahlung aller künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Zahlungen werden vorbehaltlich einer anderen Bestimmung des Kunden zunächst auf unsere jeweils älteste Lieferung oder Leistung und insofern zunächst auf Zins- und Nebenforderungen, sodann auf die Forderung selbst verrechnet. Nach einem Rücktritt vom Vertrag können wir die Ware herausverlangen, uns durch ihren freihändigen Verkauf befriedigen und haben den Nettoerlös wie vorstehend zu verrechnen. Bei vertragswidrigem Verhalten eines Käufers, der Unternehmer ist, können wir Herausgabe verlangen, ohne zuvor zurückzutreten.

2. Der Kunde ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten, einzubauen und zu veräußern. Diese Befugnis besteht nur, soweit die nachfolgenden Abtretungen, die wir hiermit annehmen, tatsächlich wirksam erfolgen. Sie endet mit dem Widerruf, zu dem wir berechtigt sind, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät oder sich seine Vermögenslage nachhaltig verschlechtert, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren über sein Vermögen betrieben wird. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum; das Anwartschaftsrecht des Kunden setzt sich an der neuen Sache fort. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns. Wird Vorbehaltsware in ein Grundstück eingebaut, so tritt uns der Kunde schon jetzt seine Forderung auf Vergütung daraus in Höhe des Fakturenwertes der Ware (jeweils inkl. MwSt.) mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor der Restforderung des Kunden ab. Soweit der Kunde Ware weiterverkauft, tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturenwertes aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Die im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo und im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren betrieben wird oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

3. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Ware, ob ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung, oder in abgetretene Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

Der Kunde verwahrt die Ware bzw. etwaige Verarbeitungsprodukte für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, insbesondere Verlust oder Beschädigung, in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Er tritt uns hiermit jegliche Ansprüche aufgrund eines Schadensfalles gegen Versicherer oder sonstige Ersatzpflichtige in Höhe des Fakturenwertes der von uns gelieferten Ware ab.

VI. Sachmängel

1. Für die Rechte des Kunden bei Sachmängeln - für Unternehmer-Kunden bei Rüge in den Formen und Fristen der obigen Ziff. III. 3. - gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Neben der Mängelrüge hat der Kunde den beanstandeten Gegenstand unserer Lieferung oder Leistung so zur Verfügung zu stellen, dass wir die Berechtigung der Mängelrüge überprüfen können; bis dahin darf unsere Lieferung nicht be- oder verarbeitet werden. Nacherfüllung wird, außer bei Kauf- und Werklieferungsverträgen über bewegliche Sachen mit Verbrauchern, nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Neulieferung bzw. -herstellung geleistet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen oder, außer bei Bauleistungen, vom Vertrag zurücktreten. Besteht Uneinigkeit, ob ein Mangel vorliegt oder über die Unverhältnismäßigkeit einer Nacherfüllung oder über das Ob oder die Höhe einer Herabsetzung der Vergütung, ist das Gutachten eines öffentlich bestellten, von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen einzuholen. Das Ergebnis ist auch dafür maßgeblich, inwieweit dessen Kosten vom Kunden oder von uns zu tragen sind.

3. Gegenüber Unternehmern sind wir berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt; der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

4. Die Kosten des Ausbaus eines mangelhaften Liefergegenstandes und des Einbaus eines gelieferten Ersatzes übernehmen wir nur gegenüber Verbrauchern. In jedem Fall sind wir, auch gegenüber Verbrauchern, berechtigt, nach unserer Wahl den Ausbau und den Einbau selbst zu übernehmen.

5. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln unserer Leistung gilt Ziff. VII. 1.

VII. Schadensersatz, Rückgriff

1. Auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen haften wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit eines Inhabers, gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unseres Hauses. Für sonstige Schäden haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit solcher Personen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir für sonstige Schäden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden; gegenüber Unternehmern ist die Haftung insoweit darüber hinaus auf die Höhe des Vertragswertes beschränkt; das gilt auch für den Rückgriffsanspruch des Unternehmers aufgrund von ihm selbst erfüllter Mängelrechte. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Einschränkungen gelten nicht bei verschuldensunabhängiger gesetzlicher Haftung.

2. Hat der Kunde unseren Nichterfüllungsschaden zu ersetzen, so können wir als pauschalisierten Schadensersatz 10 % des vereinbarten Preises verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei als die Pauschale. Wir sind berechtigt, anstelle der Pauschale den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen.

VIII. Verjährung

Mit Ausnahme von Ansprüchen wegen Mängeln in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, 13 Abs. 4 VOB/B sowie mit Ausnahme von Rückgriffsansprüchen im Lieferantenregress verjähren Ansprüche eines Unternehmers wegen Mängeln in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Andere Schadensersatzansprüche aller Kunden verjähren, soweit nicht nach Ziff. VII. ausgeschlossen, binnen eines Jahres ab Entstehung des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden von den ihn begründenden Umständen.

IX. Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen. Im Übrigen ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt, oder ein solcher bei Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

Weiterhin gelten folgende Technischen Merkblätter:

Technisches Merkblatt für ANGERDRAIN - Öko­Verbundpflaster, Technisches Merkblatt für Kleinkläranlagen;